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Weltrechtsprinzip: Welche Taten werden in Deutschland verfolgt – und welche nicht?

Mit dem Weltrechtsprinzip können Vergehen gegen die Menschlichkeit auch in Deutschland verhandelt werden, wenn die Verbrechen im Ausland begangen wurden. Wie jüngst der Fall des syrischen „Folterarztes“ zeigt. Aber gibt es Doppelstandards? Neun Menschen folterte Alaa M., zwei tötete er mit Spritzen. Er brach ihnen ohne Narkose die Knochen, setzte Genitalien in Brand, versetzte tödliche Injektionen. Als „Folterarzt“ wurde er bekannt und wurde dafür am vergangenen Montag vom Oberlandesgericht Frankfurt zu lebenslanger Haft verurteilt. Und das, obwohl der aus Syrien stammende Alaa M. diese Straftaten 2011 und 2012 in Syrien verübt hatte, als Assistenzarzt in den Militärkrankenhäusern der syrischen Städte Homs und Mezzeh sowie in einem dortigen Gefängnis. Einer „Beseitigungstruppe“ des Diktators Bashar al-Assad habe er angehört, so die Begründung des Gerichts, seine Opfer: dem Regime unliebsame Oppositionelle.Dass es dieses Verfahren in Deutschland übLesen Sie mehr in der aktuellen Ausgabe des Freitag.

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